# Webseiten (wichtig!): Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Am 28. Juni tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG – in Kraft.
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html
Dieses Gesetz beinhaltet Vorgaben (und Strafen bei Nichteinhaltung) für die barrierefreie Gestaltung von Produkten, Dienstleistungen und eben auch: Webseiten.
Das Gesetz richtet sich vorrangig an sog. “B2C” (Business to Consumer) Anwendungen, also KOMMERZIELLE Angebote. Nun ist “kommerziell” ein weit gefasster Begriff. Darum gibt es eine genaue Definition auf der Seite der Bundesfachstelle
Dort heisst es:
“Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten oder erbringen , vom BFSG ausgenommen – sie müssen ihre Dienstleistungen also nicht barrierefrei gestalten.”
Daher sind wir hier bei der Nordwebseite nicht betroffen, denn wir sind kein Unternehmen, haben keine Beschäftigten und machen keine Umsätze. Dies ist seit Beginn der Nordwebseite (also schon seit vielen Jahren) im Bereich “Rechtliches” auf der Seite “Kommerzielles und Werbung” festgelegt, detailliert erklärt und öffentlich einsehbar.
Daher betrifft uns das BFSG NICHT.
Das dürfte gleichermaßen auch für die meisten von Euch gelten, die eigene OMA Webseiten betreiben.
Weiter heisst es: “Kleinstunternehmen, die jedoch Produkte in den Verkehr bringen, fallen unter das BFSG und müssen die in § 1 Absatz 2 genannten Produkte barrierefrei gestalten.” – aber auch das sind wir NICHT, da wir keinen Shop haben und keine Produkte in den Verkehr bringen.
Obwohl uns das alles also “gesetzlich” nicht betrifft, achten wir selbstverständlich immer darauf, unsere Webseiten so nutzungsfreundlich wie möglich zu gestalten.
Herzlichst, Sandra
OMAS GEGEN RECHTS Nord (& Bund)
kontakt@omasgegenrechts-nord.de