<< zurück | Post ID # 23380 | 17.03.2025

Bundesweit: Status und Verlängerung der afghanischen Ortskräfte

Ihr erinnert Euch noch an die afghanischen Ortskräfte, also unsere OMAS GEGEN RECHTS Aktion “# Forgotten 26”?

Damals hatten wir OMAS GEGEN RECHTS vielen Ortskräften zusammen mit Mission Lifeline das ermöglicht, was die Bundesregierung ihnen eigentlich zugesichert hatte:

Die Evakuierung aus Afghanistan, nachdem sie für UNS (Deutschland) dort tätig waren, also deutsche Arbeitspapiere hatten und entsprechend auch deutsche Steuern bezahlt wurden. Dass das “Aufnahmeprogramm” von offizieller Seite aus nicht gut gelaufen ist, wissen wir alle. Wenigstens konnten wir vielen Menschen zu ihrem korrekten Recht verhelfen.

Damals beinhaltete die Aufnahme ein dreijähriges Erstaufenthaltsrecht – und für die ersten Ortskräfte läuft dies jetzt aus, d.h. sie müssen Verlängerung beantragen.

Erfahrungsaustausch bitte!

Ihr ahnt es: Hier stossen wir nun auf Probleme – denn wir haben aktuell bereits seitens der Ausländerbehörden wörtlich erfahren, dass eine Verlängerung “schwierig” werden wird.

Da die Ortskräfte damals bundesweit verteilt wurden, würden wir uns sehr freuen, wenn wir hierüber in engem Kontakt bleiben könnten:

Habt Ihr auch schon Verlängerungsanträge zu bearbeiten? Was sind Eure Erfahrungen?

Bitte schreibt uns: kontakt@omasgegenrechts-nord.de

Zu den Fakten und Hintergründen des Aufenthaltsrechts:

Aufgenommen wurden die afghanischen Ortskräfte nach §22 Abs. 2:

>> Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. <<

Wie sieht es nun mit der Verlängerung aus?

Auf verschiedenen Seiten der Flüchtlingshilfen steht zwar:

“Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet und kann auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn die Gründe, aus denen sie erteilt wurde, weiterhin gegeben sind.”

Auf der Seite des Bundesministeriums liest sich das jedoch etwas anders:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/aufenthaltsrecht-liste.html
Hier sind diese Punkte wichtig:

=> Was muss ich beachten, wenn meine Aufenthaltserlaubnis abläuft?
=> Was ist eine Aufenthaltserlaubnis?

(…) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG), (…) Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung gefordert werden, auch weiterhin vorliegen. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. War oder ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert, bis der Ausländer den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat oder nachweist, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Das Chaos und die Auslegungs- und Handhabungs-“Vielfalt” wird dadurch komplett, dass es in einigen Bundesländern eigene Aufnahmeprogramme gab, andere Bundesländer zusätzliche kommunale Verordnungen erlassen haben usw. usw. …

Nehmen wir die Information des Bundesministeriums als Grundlage:

1. Liegt der Grund weiter vor?

Ja. Afghanistan ist nach wie vor KEIN sicheres Herkunftsland, dasselbe Taliban-Regime ist weiterhin an der Macht, damit hat sich an den Aufenthaltsgründen nichts geändert. Dies ergibt sich u.a.

a) aus dem Minsterialbericht zu sicheren Herkunftsstaaten, bspw.
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-996376

b) vor allem aber aus der Anlage II des Asylgesetzes, in der die sicheren Länder gelistet sind – hier ist Afghanistan NICHT aufgeführt:
https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/anlage_ii.html

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Abschiebungen von Straftätern bereits real sind und unsere blaubraunen Freunde dies immer wieder in Frage stellen:

2. “Vorrübergehender Aufenthalt?”

Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Gefahr, die sich für die Ortskräfte ergibt, besteht dauerhaft weiter.

3. Teilnahme & Abschluss Integrationskurs

Ist im Einzelfall zu prüfen –  die von uns (OMAS GEGEN RECHTS OWL/Gütersloh) betreuten Ortskräfte haben alle ihren Kurs abgeschlossen, wir nehmen an, dass dies auch bei allen anderen der Fall ist, da die Teilnahme unseres Wissen verpflichtend war. Sollte der Integrationskurs nicht abgeschlossen worden sein, siehe oben (unter “Was ist eine Aufenthaltserlaubnis?”)

Handhabung und Realität

Damit sollten die Verlängerungsregeln eigentlich klar und unwidersprochen sein. Die Realität ist aber eine andere, wie wir gerade erfahren mussten. Denn unserem ersten “Schützling”, der gerade sein Verlängerunsgverfahren beantragt hat, wurde schon gesagt, dass es über sein Ausbildungsverhältnis (das im Herbst endet) hinaus “schwierig wird” mit der Verlängerung.

Und zu den eigentlichen Bundesgesetzen kommen immer noch die Gesetze in den einzelnen Bundesländern hinzu – plus der kommunalen “Verordnungen”, die dann die eigentliche Handhabung in der jeweiligen Ausländerbehörde festlegen … herzlichen Glückwunsch. Es kann also im Moment niemand genau sagen, wie die Verlängerung des Aufenthalts nach den ersten drei Jahren aussieht.

Sehr wichtig ist, sich an die Verlängerungsregeln und -fristen (siehe oben!) zu halten, um überhaupt im Rahmen des Möglichen zu bleiben und irgendeine Chance zu haben.

Nach 5 Jahren: “Verfestigung des Aufenthalts”

Erst nach 5 Jahren Aufenthalt (was ist also mit der “2 Jahres-Lücke?”) kann dann die sog. “Verfestigung des Aufenthalts” beantragt werden, siehe u.a.
https://www.touring-artists.info/visa-aufenthalt/nach-deutschland-als-nicht-eu-buergerin/aufenthalt-nach-22-2-aufenthg

>> Verfestigung des Aufenthalts: Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG besitzt, kann nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, §§ 26 AufenthG. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, z. B. Sicherung des Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache auf B1-Niveau etc. <<

… aber: was ist eben “bis dahin”, also jetzt nach den “ersten drei Jahren” ?

Weitere Informationen:

Bitte schreibt uns unbedingt, wenn das auch Euer Thema ist oder Ihr hier konkrete Erfahrungen habt, ganz herlichen Dank!

Sandra

OMAS GEGEN RECHTS Nord (& Bund)
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