<< zurück | Post ID # 19306 | 11.11.2024

# Neuwahlen: wer, wie, wann – die Spielregeln

Update 14.11.24: der neue Wahltermin  ist nun voraussichtlich am 23. Februar 2025

Da sich die Ereignisse geradezu “überschlagen”, haben wir diesen Artikel aktualisiert. Unsere Meinung, dass zu schnelle Wahlen gefährlich seien, bleibt bestehen – aber die Entscheidungen sind nunmal gefallen. Machen wir das Beste draus. Weitere Informationen sammeln wir mit und für Euch auch in > diesem Artikel (“Sachdienliche Wahl-Informationen”).

# Neuwahlen: wer, wie, wann – die Spielregeln

Wir hatten ja bereits direkt nach der Scholz-Rede > dazu aufgerufen, dem aktuellen “Lärm” um die Neuwahlen vor allem mit guten Informationen zu begegnen. Hier also der konkrete Ablauf, die grundsätzliche Terminierung und die wichtigsten Aspekte.

Das Zeitfenster von “Vertrauensfrage bis Neuwahlen” liegt zwischen 71 und 83 Tagen:

  • Nach der Vertrauensfrage: mindestens 48 Std. Wartezeit bis zur Abstimmung
  • + max. 21 Tage Entscheidungszeit des Bundespräsidenten
  • + Neuwahlen “innerhalb von 60 Tagen”
  • = maximales Zeitfenster (48 Std + 21 + 60 Tage) = 83 Tage
  • Das Zeitfenster kann aber auch kürzer sein, falls sich der Präsident sofort entscheidet oder schnelle Neuwahlen festgelegt werden. Allerdings gibt es eine Einschränkung durch das Wahlrecht: Die Wahlvorschläge für die Wahlkreise und Landeslisten sind bis zum 69. Tag vor der Wahl schriftlich einzureichen. Diese 69 Tage sind also “Mindestvorlaufzeit” nach der Abstimmung, d.h.:
    = minimales Zeitfenster (48 Std + Sofortentscheid des Präsidenten + 69 Tage) = 71 Tage
  • Hieran kann einzig die Bundesinnenministerin aktuell noch etwas “drehen” (siehe unten: “Einschränkungen”)

Die Schritte im Einzelnen:

#1 – Vertrauensfrage
Der Bundeskanzler stellt im Bundestag den Antrag nach Artikel 68 Grundgesetz, ihm das Vertrauen auszusprechen. Diesen Antrag  kann ausschließlich der Bundeskanzler selbst stellen. Er allein bestimmt auch den Zeitpunkt. Niemand kann ihm in in diesem Punkt etwas vorschreiben, auch nicht der Bundespräsident. Der Bundestag kann sich auch nicht selbst auflösen. Diese Regelungen wurden aus den Erfahrungen der Weimarer Republik geschaffen. In der Scholz-Rede vom 6.11. war das “Stellen der Vertrauensfrage” in der ersten Sitzungswoche 2025 geplant.

#2 – Abstimmung nach 48 Stunden
Frühestens 48 Stunden nach dem Antrag stimmt der Bundestag über die Vertrauensfrage ab. Nach der ursprünglichen Scholz-Erklärung wäre das der 15. Januar 2025.

#3 – Übergabe an den Bundespräsidenten
Entscheidet die Abstimmung, dass das Vertrauen “verloren” ist, wendet sich der Bundeskanzler an den Bundespräsidenten, damit dieser den Bundestag auflösen kann.

#4 – Entscheidung zur Auflösung des Bundestages binnen 21 Tagen
Die Betonung liegt auf “kann“, d.h. der Bundespräsident sollte daraufhin den Bundestag auflösen – er muss es aber nicht, falls sich trotz der verlorenen Vertrauensfrage andere regierungsfähige Optionen ergeben. Über diese Frage muss der Bundespräsident innerhalb von 21 Tagen entscheiden. Lehnt er eine Auflösung ab, würde es bei einer Minderheitsregierung bleiben. Stimmt der Bundespräsident zu und löst den Bundestag auf, kommt es zur Neuwahl. Der Bundespräsident kann dann den bisherigen Kanzler ersuchen, solange geschäftsführend im Amt zu bleiben, bis ein neuer Bundestag und ein neuer Kanzler gewählt sind.

Parallel
Wahlvorschläge für die Wahlkreise und Landeslisten der Parteien sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl schriftlich einzureichen.

#5 – Neuwahlen binnen 60 Tagen
Die Wahl eines neuen Bundestages muss innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösung stattfinden (Art. 39 Absatz 1 Satz 4 Grundgesetz). Wahrscheinlich wäre also nach den bisherigen Angaben ein Wahltermin im Laufe des Monats März 2025.

Quellen: Tagesschau, Bundeswahlgesetz, Grundgesetz

Regeln und Einschränkungen

Alle diese Abläufe und Fristen sind gesetzlich geregelt. Daran könnte nur Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) noch etwas ändern. Sie könnte nach § 52, Absatz (3) des Bundeswahlgesetzes die Fristen verkürzen, Wortlaut: >> (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.<<

Unumstößlich sind jedoch die Fristen des Grundgesetzes, bspw. Artikel 39: “Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.”

Ein zu schnelles Vorziehen der Wahlen hätte Chaos zur Folge, wie es bereits die Bundeswahlleiterin Brand angemahnt hat. Denn eine Wahl will ja von der Aufstellung der Listen bis zum Drucken und Verteilen der Briefwahlunterlagen gut organisiert sein. Die  Bundeswahlleiterin hatte es zwar unglücklich formuliert (“Papierknappheit”), aber die Mahnung hinsichtlich der Fehleranfälligkeit bei “Hauruck-Aktionen” ist korrekt.

Weiterführende Zusammenfassungen, Argumente und Aspekte:

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Sandra Sch. für das WebTeam
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