<< zurück | Post ID # 38791 | 22.07.2026

Berlin: Statement “Neutralität an Schulen und Hochschulen”

Das Thema “Neutralitätsgebot” greift immer mehr um sich – nach der “OWL Erklärung: Keine falsch verstandene Neutralität”, die viele OMA Gruppen aus  Ostwestfalen-Lippe (OWL) mitunterzeichneten, haben jetzt auch die  auch die OMAS GEGEN RECHTS Berlin dazu ein Statement verfasst, sie schreiben:

Schulen und Hochschulen reagieren zunehmend verunsichert auf den Anspruch der Af*, ihre völkischen und rechtsextremen Ansichten im Politik- und Gemeinschaftskundeunterricht an Schulen repräsentiert zu sehen unter dem Deckmantel des Neutralitätsgebots. Unser Presseteam nimmt hier dazu ausführlich Stellung!

NEUTRALITÄT AN SCHULEN UND HOCHSCHULEN?

Lehrerinnen und Lehrer reagieren zunehmend verunsichert auf den Anspruch der Af*, ihre völkischen und rechtsextremen Ansichten im Politik- und Gemeinschaftskundeunterricht an Schulen repräsentiert zu sehen. Zugleich geht die Af* gegen andere Positionen, die sich kritisch mit ihr auseinandersetzen, mit teils rabiaten Mitteln vor. Sie wirft ihnen einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vor.

Ein ähnliches Klima der Verunsicherung herrscht an den Hochschulen. Vermeintlich einseitige Veranstaltungen zur kritischen Reflektion werden mit dem Argument des Neutralitätsgebots in ihrer Rechtmäßigkeit angegriffen.

HINTERGRUND

Das innerstaatliche Neutralitätsgebot hat sich im 20. Jahrhundert aus dem Selbstverständnis des modernen Staats als eine Praxis im innerstaatlichen Bereich durchgesetzt. Es soll das Selbstverständnis eines Staates als pluralistischen Rechtsstaat zum Ausdruck bringen. Mit dem Begriff wird die Haltung des Staates bzw. seiner Repräsentant*innen gegenüber Weltanschauungen sowie Religion und Kirche beschrieben.

Seit der Weimarer Republik wird mit ‚Neutralität‘ nicht mehr nur die Stellung des Staates, sondern auch die Haltung gesellschaftlicher Gruppen und Institutionen „gegenüber bestimmten Vorgängen, Interessen, Gruppierungen, geistigen Haltungen usw. in der Gesellschaft“ bezeichnet. Mit dem Aufkommen des Verfassungsstaates, der auf Menschenrechten und der Gewaltenteilung beruht, hat sich die Verwendung des Begriffs für die verschiedensten Zusammenhänge eingebürgert.

Mit dem Grundgesetz 1948 und der Europäischen Menschenrechtskonvention 1950 wurde auf die Verbrechen des Nationalsozialismus, und in der Folge auf Kolonialismus und Apartheid reagiert. Staaten haben seither die Verpflichtung mit konkreten politischen und gesetzlichen Maßnahmen gegen z.B. rassistische Diskriminierung, auch im Einzelfall, vorzugehen.

Neutralität ist seither ein Schlüsselbegriff gegen Diskriminierungen verschiedener gesellschaftlicher Gruppen. Das Neutralitätsgebot ist kein passives Dulden, sondern Grundlage des Diskriminierungsverbotes und dient der Durchsetzung von Grundgesetzen.

Im öffentlichen Bildungsbereich gelten fünf Merkmale:

  • Überparteilichkeit: Der Urteilende fällt sein Urteil im Dienste eines höheren Interesses
  • Ausgeglichenheit: Berücksichtigung aller Seiten
  • Parität: Alle Positionen und Dimensionen werden gleichermaßen berücksichtigt
  • Objektivität: Unvoreingenommenheit gegenüber verschiedenen Weltanschauungen
  • Skepsis: gegenüber totalitären Weltanschauungen

Das Institut für Menschenrechte kommt in seiner Darstellung zu folgendem Urteil:

“Aus diesem (Neutralitätsgebot) lässt sich jedoch nicht ableiten, dass von Parteien eingenommene rassistische Positionen als gleichberechtigte legitime politische Positionen darzustellen sind. Rassistische Positionen stellen vielmehr den Grundsatz der allen Menschen gleichermaßen zustehende Menschenwürde und den damit einhergehenden Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Menschen in Frage. Hierbei handelt es sich um nicht verhandelbare Grundsätze des Grundgesetzes.”

“Gerade dann, wenn rassistisches Gedankengut in einer Gesellschaft zunehmend verbreitet ist, sei es im öffentlichen und politischen Raum, im Internet und in den sozialen Medien… ist es geboten, dass Schule und Lehrer_innen diese Entwicklungen aufgreifen und mit Schüler_innen beispielsweise gängige Argumentationsmuster, Strategien, Verschwörungstheorien oder Stilmittel thematisieren, die bei der Verbreitung rassistischen und rechtsextremen Gedankenguts eingesetzt werden.”

SCHULEN

Das Berliner Schulgesetz beschreibt den Auftrag der Schulen folgendermaßen:

“Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln. Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit Natur und Umwelt zu gestalten.”

Die Kultusministerkonferenz beschreibt die Aufgabe der Schule:

“Demokratiebildung ist eine fächerübergreifende Aufgabe, die ihren Schwerpunkt im gesellschaftswissenschaftlichen Bereich hat. Schulen haben dabei die Verantwortung, ein Wertesystem zu vermitteln, das den freiheitlich-demokratischen Grund- und Menschenrechten entspricht. Da die Grundrechte laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine objektive Wertordnung verkörpern, ist die Schule kein wertneutraler Ort. Insbesondere die unantastbare Menschenwürde als zentrale Werteentscheidung des Grundgesetzes prägt das gesamte pädagogische Handeln.”

HOCHSCHULEN

Für die Hochschulen gilt als oberster Wert die Wissenschaftsfreiheit.

Der heute geltende Schutz der Wissenschaftsfreiheit garantiert, dass die Hochschulen alle Fragen von Forschung und Lehre eigenständig entscheiden können. Damit ist namentlich eine organisatorische Selbstständigkeit verbunden, die auch als Hochschulautonomie bezeichnet wird. Der Gesetzgeber kann zwar Universitäten gründen und ihre Form in Grundzügen ausgestalten, es muss aber dabei bleiben, dass die Universität von Wissenschaftler*innen für Wissenschaftler*innen organisiert und verwaltet wird. Die Frage ist, wer sich innerhalb der Hochschule auf die Wissenschaftsfreiheit berufen kann: Präsidien, Professor*innen, PostDocs, Doktorierende oder Studierende? Die Berechtigung liegt bei denen, die Wissenschaft betreiben also all diejenigen, die forschen, und auch die Institutionen, die die Forschenden vertreten und für sie handeln, ebenso wie die Verwaltung und die darin Beschäftigten.

Das macht die gelebte Wissenschaftsfreiheit zu einer komplizierten Praxis, in der sich selten grundrechtliche Freiheit und Staat direkt gegenüberstehen, viel öfter dagegen verschiedene Wissenschaftsfreiheiten, die gegeneinander abgewogen und miteinander ausgehandelt werden müssen.

Eine allgemeine politische Neutralitätspflicht der Hochschulen gibt es nicht. Neutralität ist heute oft ein Argument, um dissentierende Institutionen und/oder Veranstaltungen aus der öffentlichen Auseinandersetzung zu nehmen. Das Hochschulrecht kennt zwei Sonderregeln: Zum einen haben die Studierendenvertretungen kein „allgemein-politisches“ Mandat. Sie dürfen sich nicht zu allen möglichen politischen Fragen in ihrer Vertretung äußern, sondern nur zu Angelegenheiten der Hochschule. Laut Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG gibt es eine Ausnahme von der Lehrfreiheit (nicht von der Forschungsfreiheit) mit Blick auf die Verfassungstreue. „Professor*innen dürfen nicht im Namen der Wissenschaft gegen den demokratischen Rechtsstaat hetzen“ (Christoph Möllers).

Die Position der OMAS GEGEN RECHTS

Mit dem Erstarken der extremen Rechten hat das Thema der staatlichen Neutralität neu an Bedeutung und Reichweite gewonnen. Diese Diskussion wirkt sich besonders auf den Bildungsbereich aus. Die Arbeit demokratischer Akteur*innen wird delegitimiert, um ihre Handlungsspielräume einzuschränken. Die Af* setzt dies als eine wiederkehrende Strategie ein. Dafür instrumentalisiert sie immer wieder das staatliche Neutralitätsgebot, indem sie sowohl zivilgesellschaftlichen Akteur*innen als auch Lehrkräften vorwirft, dieses zu verletzen. Dies führt zu Verunsicherung von Organisationen und Lehrende und zu einer Verschiebung des gesellschaftlichen Diskurses.

Wir fühlen uns dem Grundgesetz verpflichtet und setzen uns für die unantastbare Würde des Menschen ein. Wir sind überparteilich, aber nicht werteneutral. Wir stärken Demokratie, Vielfalt, Beteiligung und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Daraus folgt, dass wir Schulen und Hochschulen in ihrem gesetzlich vorgesehen Auftrag unterstützen.

Quellen:

https://omasgegenrechts.berlin/stellungnahmen/
OMAS GEGEN RECHTS Berlin
Kontakt: kontakt@omasgegenrechts.berlin

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